Allgemeine Geschäftsbedingungen

ITC EDV Systeme GmbH
Universitätsallee 5
28359 Bremen

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§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der ITC EDV Systeme GmbH (im folgenden "ITC" genannt).

Dies gilt auch dann, wenn ITC den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn ITC nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AGB.

Das Leistungsangebot des Verkäufers richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

2. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch ITC.

3. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind von ITC schriftlich zu bestätigen.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen verstehen sich alle Preise als Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten.

2. Die Preise schließen die Verpackung ein. Der Kunde trägt die Fracht- und Versicherungskosten.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise von ITC, übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die der Kunde zu tragen hat.

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeiten

1. Sofern und soweit ITC die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung ITC unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch ITC verschuldet.
Wird – ohne Verschulden von ITC – nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist ITC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch ITC, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden von ITC nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

4. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei ITC ein. Kommt ITC mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.

5. Nach Ablauf einer ITC bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist.

 

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist Bremen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von ITC verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Kosten des Transportes trägt. Abweichend davon erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, wenn sich der Versand der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert.

3. Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

 

§ 6 Gewährleistung

1. Im kaufmännischen Handelsgeschäft verpflichtet sich der Kunde, gelieferte Kauf- oder Mietgegenstände und sonstige Leistung bei Übergabe bzw. Abnahme sofort zu prüfen und uns etwaige bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich anzuzeigen (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB). Dies gilt auch bei Direktanlieferung durch Dritte auf Anweisung von ITC. Zeigt sich ein Mangel erst später, so muss die Anzeige ebenso unverzüglich nach Auftreten bzw. Erkennbarkeit des Mangels erfolgen. Mängel, die in diesem Sinne verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflichten, gerügt wurden, können von uns nicht berücksichtigt werden und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Mängelrügen werden von uns nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar.

3. Bei unsachgemäßen Eingriffen Dritter in Liefergegenstände oder Leistungen ohne unsere Genehmigung erlöschen ebenfalls jegliche Gewährleistungsansprüche. Auch bringen jegliche Veränderung des Liefergegenstandes, einschließlich z.B. der Seriennummern oder die Verwendung von Ersatzteilen, die der Spezifikation der Originalteile nicht entsprechen, die Gewährleistungspflicht zum Erlöschen.

4. Bei Vorliegen eines im vorstehenden Sinne festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels verpflichten wir uns zur Nacherfüllung, die zunächst nach unserer Wahl in Form der kostenlosen Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen ITC ist, dass der Mangel sichtbar, reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, können wir hierbei nach eigenem Ermessen treffen.

5. Für den Fall, dass ein Nacherfüllungsversuch fehlschlägt, haben wir das Recht zu einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, stehen dem Kunden die Rechte nach den §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt oder Minderung) zu. Ein Rücktritt wegen wiederholten Fehlschlagens der Nacherfüllung setzt jedoch mindestens drei vergebliche Nachbesserungen voraus. 

6. Eine Rücknahme außerhalb des Gewährleistungsrechtes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sonderbestellungen, Individualkonfigurationen, geöffnete Software, Zubehör und/oder Verbrauchsmaterial (insbesondere bereits geöffnete Tintenpatronen, Tonerkartuschen und Farbbänder).

7. Rechte wegen Mängeln stehen dem Kunden darüber hinaus auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie zu, sofern ITC eine solche bezüglich des verkauften Gegenstands im Einzelfall ausdrücklich abgegeben hat.

8. Schadensersatz müssen wir gewährleistungshalber nur dann leisten, wenn wir den Schaden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben. Sollte der Kunde seinerseits wegen einer von uns gelieferten, neu hergestellten, beweglichen Sache Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sein, bleiben ihm die Rechte aus dem § 478 BGB unbenommen.

9. Im Falle von uns zu leistender Gewährleistung, ist der gelieferte Gegenstand frei unserer Servicewerkstatt zu verbringen (Nacherfüllungsort). Die Rücksendung der reparierten Teile bzw. des Produktes erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Kunden.

10. Wird die Instandsetzung des gelieferten Gegenstandes beim Kunden gewünscht, so werden die unter Gewährleistung fallenden Teile kostenlos geliefert, während die Arbeitslöhne, Wegezeiten und Fahrgelder zu Lasten des Kunden gehen. 

11. Im Prospektmaterial oder in Angebotstexte enthaltene technische Daten und Beschreibungen von Liefergegenständen basieren grundsätzlich auf Angaben der Hersteller. Wir können deshalb diese Eigenschaften dem Kunden nicht garantieren.

12. Gebrauchte Maschinen verkaufen wir wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

13. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für neue Ware beträgt ein Jahr ab Erhalt der Ware. Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

14. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der von ihm gerügte Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

 

§ 7 Haftungsbegrenzung

1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet ITC unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. ITC haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet ITC nicht.

2. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung bzw. dem Bundesdatenschutzgesetz.

3. Ist die Haftung von ITC ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung von Organen, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

4. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist ITC berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen ITC hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für ITC unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs von ITC liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen von ITC nicht verhindert werden können. Nicht zu vertreten hat ITC insbesondere Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von ITC oder dessen Unterlieferanten eintreten. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

5. Sämtliche Ersatzansprüche gegen ITC gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

6. Soweit ITC nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen der Absätze 1-5.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. ITC behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Weiterhin behält sich ITC das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

2. Ware, die unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt steht, darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Verkäufer vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt mit dem Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an ITC ab. ITC nimmt diese Abtretung an.

3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware beim Kunden gepfändet oder sonst wie in Anspruch genommen, so ist ITC sofort zu benachrichtigen.

4. ITC ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne verbotene Eigenmacht zu verüben und zur Tilgung des Kaufpreises zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Falle des Zahlungsverzuges oder bei Gefährdung des Eigentumsrechtes von ITC gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Bei Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt Gutschrift zu dem am Tage des Eingangs der Vorbehaltsware bei ITC gültigen Preises, höchstens aber in Höhe des Rechnungsbetrages.

6. Soweit der Wert der Sicherungsrechte von ITC die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird ITC auf Wunsch des Kunden den übersteigenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

 

§ 9 Zahlung

1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an ITC oder ein von ihr angegebenes Bankkonto erfolgen.

2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich ITC ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist ITC berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.

5. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch ITC bleibt vorbehalten.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen ITC und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGBs oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

§ 11 Zusatzbedingungen für Service-Leistungen und Software-Leistungen

1. In Ergänzung zu den vorstehenden Geschäftsbedingungen gilt bei Installations- und Serviceleistungen Folgendes: Unsere Angebote umfassen keine betriebsfremden Arbeiten (z.B. Erstellung von Mauerdurchbrüchen, Malerarbeiten, etc.). Soweit in Kostenvoranschlägen die Preissätze nicht garantiert sind, wird der Kunde von uns unverzüglich informiert, wenn sich herausstellt, dass eine Überschreitung der Kosten um mehr als 20% zu erwarten ist. Der Kunde ist dann berechtigt, den Vertrag gemäß § 650 BGB zu kündigen. Zwischenrechnungen: Installations- und Servicearbeiten, die in ihrer Gesamtlänge über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen laufen, berechtigen uns zu 14-tägigen Zwischenrechnungen, die sofort fällig sind.

2. In Ergänzung zu den vorstehenden Geschäftsbedingungen gilt bei Software-Leistungen Folgendes:

Standard-Programme: Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Kunden ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Die Mitarbeiter von ITC sind zu mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt.

Individual-Programme: Die Programmfestlegung für die Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Kunden vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung wird dem Kunden schriftlich bestätigt.

Nutzungsrecht: Der Kunde hat das Recht, die Programme in der vom Lizenzgeber bestimmten Betriebsumgebung entweder in dem Umfang zu nutzen, wie in der Anlage zum Vertrag bzw. im Programmschein im Einzelnen festgelegt, oder – sofern keine genaue Festlegung erfolgt – die Programme für einen einzelnen Anwender auf einem einzelnen Computer zu nutzen.

Fremdlizenzen: Wir übertragen Lizenzen Dritter nur zu deren Lizenzbedingungen. Eine Rückgabe von geöffneter Software ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 12 Datenschutz

1. Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben und verwendet, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

3. Die E-Mail-Adresse des Kunden nutzen wir nur für Informationsschreiben zu den Aufträgen und für Rechnungen.

4. Wir geben keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist.

5. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.

6. Sofern im Rahmen der beauftragten Dienstleistungen ein Zugriff auf personenbezogene Daten Dritter erfolgt, werden die Parteien vor der Datenverarbeitung bzw. dem Zugriff auf diese Daten einen separaten den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.

 

§ 13 Gewährleistung für Datensicherheit

1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zur Minderung evtl. auftretender Schäden zu treffen und dabei insbesondere die Datensicherung täglich mit mindestens zwei in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden.

2. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

3. Auf Bitten des Kunden übernehmen wir im Auftrag des Kunden das Sichern und/oder Wiederherstellen von Software und Daten, haften jedoch nicht für (auf welche Ursachen auch immer zurückführende) Verluste, wenn Daten oder Software verstümmelt werden oder verloren gehen.

 

§ 14 Schutz und Urheberrecht

1. Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte in Zusammenhang mit Hardware-Vertrieb oder Software-Leistungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Angebots- und Schulungsunterlagen etc. verbleiben bei uns bzw. unseren Vorlieferanten. Die genannten Leistungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Mit dem Kauf von Programmen verpflichtet sich der Kunde, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen, und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen.

 

§ 15 Geheimhaltung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, das heißt auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitenden sowohl von ITC als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Mit dem Kauf von Programmen verpflichtet sich der Kunde, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen, und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen.

2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).

3. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

(a) eine Vertragspartei von Dritten, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, wenn diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben,

(b) eine Vertragspartei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder

(c) ohne Verschulden oder Zutun einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder wurden.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

5. Ist eine Vertragspartei aufgrund einer zwingenden rechtlichen Anforderung oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden rechtlichen Anforderung bzw. der Anordnung unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die entsprechende Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.

6. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet gegebenenfalls weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.

 

 

Stand 01.04.2024